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JA 2000 7

Obergericht, Justizkommission — JA 2000 7

Zug OG · 2000-10-12 · Deutsch ZG

Art. 39 LugÜ; Art. 17, 96, 110 und 118 SchKG. – Provisorische Pfändung als Sicherungsmittel i.S.v. Art. 39 LugÜ; Öffnen von Tresorfächern, Inventarisierung.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, wie bereits das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 29. Oktober 1998 richtigerweise festgestellt habe, seien zur Sicherungsvollstreckung für Geld- forderungen nach Art. 39 LugÜ die Regeln über die provisorische Pfändung, angepasst an die besonderen Anforderungen als reines Sicherungsmittel des LugÜ, analog anzuwenden. Dementsprechend liege auch keine betreibungs- rechtliche provisorische Pfändung und auch keine Betreibungshandlung vor. Der Gläubiger dürfe während der Rechtsbehelfsfrist noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, erhalte aber ein Instru- ment in die Hand, um zu verhindern, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfüge und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder sogar unmöglich mache. Sinn der Massnahme nach Art. 39 LugÜ sei daher einzig zu verhindern, dass ein mutmasslicher Schuldner über sein Vermögen verfügen könne.

b) Die Justizkommission hat in der vorliegenden Sache bereits in ihrem Urteil vom 2. Juli 1999 festgehalten, dass die als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ für Geldforderungen angeordnete provisorische Pfändung in- soweit Änderungen bzw. Anpassungen erfahre, als solche nach Sinn und Zweck der Vorschriften des LugÜ verlangt würden. Im Übrigen habe aber das Betreibungsamt die provisorische Pfändung in gleicher Weise zu vollzie- hen wie bei einem ordentlichen Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt handle insoweit denn auch in seiner angestammten Funktion und Kompe- tenz und habe sich deshalb an die Vorschriften des SchKG zu halten. Gegen 160

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 seine Verfügungen müsse demnach auch die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegeben sein. Daran ist festzuhalten. Durch die Anordnung der pro- visorischen Pfändung als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ wird die- ses Institut nicht zu einem neuen, eigenständigen Institut sui generis, son- dern behält grundsätzlich seine Natur bei und ist nach wie vor ein betrei- bungsrechtliches Institut. Die provisorische Pfändung als Institut des Zwangs- vollstreckungsrechts ist denn auch in erster Linie Sicherungsmassnahme; sie hat vorläufig nur Sicherungsfunktion (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 22 Rz 84 mit Hinweis auf BGE 83 III 19, 117 III 28). Dessen ungeachtet ist die provisorische Pfän- dung aber wie eine definitive durchzuführen. Die provisorische Pfändung bewirkt, dass der Gläubiger mit dem Tage ihres Vollzugs unter allfällig be- reits bestehende Pfändungen eingereiht und durch den Pfändungsbeschlag, soweit Deckung vorhanden ist, für seine Forderung gesichert wird (Art. 96, 110 SchKG). Der Unterschied zwischen der provisorischen und der definiti- ven Pfändung besteht darin, dass der Gläubiger, solange die Pfändung bloss provisorisch ist, die Verwertung nicht verlangen kann (Art. 118 SchKG), dass die Pfändungsurkunde bei bloss provisorischer Pfändung keinen definitiven oder provisorischen Verlustschein bildet, auch wenn die Pfändung überhaupt keine oder keine genügende Deckung ergeben hat, und dass einem Gläubi- ger, zu dessen Gunsten erst provisorisch gepfändet wurde, die dem Betrei- bungsamt abgelieferten Lohnbeträge und der Anteil am Erlös einer von ei- nem anderen Gläubiger herbeigeführten Verwertung nicht ausbezahlt wer- den dürfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibungs- und Konkurs nach schwei- zerischem Recht, Band I, 3. A., Zürich 1984, § 20 Rz 18). Sie entzieht dem Schuldner jedenfalls die Verfügungsgewalt über die provisorisch gepfändeten Vermögenswerte. Die provisorische Pfändung ist aber genau gleich wie die definitive zu vollziehen (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 20 Anm. 23). Die übli- chen Zwangsmittel stehen zur Verfügung und der Schuldner ist unter Straf- drohung auskunftspflichtig (Walter Stoffel, Das Verfahren zur Anerkennung handelsrechtlicher Entscheide nach dem Lugano-Übereinkommen, in: SZW 1993, S. 117). Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die aufgrund des LugÜ angeordnete provisorische Pfändung nach anderen Regeln vollzogen werden sollte, als die aufgrund einer provisorischen Rechtsöffnung oder eines bestrittenen pri- vilegierten Pfändungsanschlusses oder eines Arrestes erfolgte provisorische Pfändung bzw. provisorische Anschlusspfändung. Dadurch wird denn auch durchaus der in Art. 39 Abs. 1 LugÜ stipulierten Einschränkung, wonach die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnah- men zur Sicherung hinausgehen darf, Beachtung geschenkt.

c) Ist ein Schrankfach eines Schuldners bei einer Bank zu pfänden, kommt das Betreibungsamt nicht umhin, dieses öffnen zu lassen, dessen In- halt nach pfändbaren Vermögensgegenständen zu durchsuchen und diese gegebenenfalls ins Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Das ergibt sich aus dem 161

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 für das Pfändungsrecht geltenden Spezialitätsprinzip. Danach muss beim Vollzug des Pfändungsaktes, d.h. der ausdrücklichen Pfändungserklärung ge- genüber dem Schuldner oder seinem Vertreter, eröffnet werden, welche ein- zeln genau bezeichneten Vermögenswerte gepfändet sind. Wirkungslos wäre deshalb etwa die Pfändung von Gegenständen im Gewahrsam eines Dritten, wenn diese nur in ihrer Gesamtheit bezeichnet würden, beispielsweise alle im Depot einer Bank befindlichen Wertschriften des Schuldners (Amonn/ Gasser, a.a.O., § 22 Rz 54). Es muss klar bekannt sein, was der Pfändungsne- xus im Einzelnen umfasst (BGE 106 III 100, 114 III 76 f.). Die als Siche- rungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ vorgenommene provisorische Pfän- dung soll gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer ein- geleiteten Betreibung ohne weiteres in eine definitive Pfändung übergeführt werden können. Auch aus diesem Grunde ist es angezeigt, die provisorische Pfändung grundsätzlich nach den Regeln der definitiven Pfändung vorzu- nehmen. Das Betreibungsamt hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, in die beiden Tresorfächer Einblick zu nehmen und die sich dort al- lenfalls befindenden pfändbaren Gegenstände zu inventarisieren. Darüber hinaus ist aber durchaus auch denkbar, dass sich in den Tresorfächern Hin- weise auf weitere Vermögensgegenstände, die sich an einem anderen Ort be- finden, ergeben. Auch diesbezüglich besteht mithin das Interesse und die Pflicht der Betreibungsbeamtin bzw. der damit rechtshilfeweise beauftragten Beamten, die beiden Tresorfächer zu durchsuchen. Wenn der Beschwerde- führer mithin einwendet, es fänden sich in den beiden Tresorfächern keine pfändbaren Gegenstände, weshalb eine Inventarisierung nicht stattfinden könne, ändert das nichts. Darüber wird erst Klarheit bestehen, nachdem das Betreibungsamt den Inhalt der Fächer durchgesehen hat. Dabei wird es selbstverständlich ausschliesslich allfällige pfändbare Gegenstände und keine unpfändbaren Aktenstücke ins Pfändungsprotokoll aufnehmen dürfen. Zu- zustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass eine Öffnung der Schliessfächer grundsätzlich nur im Beisein des Schuldners erfolgen kann. Einzig wenn dieser sich dabei weigert, kämen Zwangsmassnahmen in Be- tracht. Das hat das Betreibungsamt aber nicht verkannt, hat es doch bereits in seinem Schreiben vom 26. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen. Die angefochtene Verfügung ist mithin im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie ist aber um der Klarheit willen insofern zu präzisieren, dass die Schlüssel anlässlich der Öffnung der Tresorfächer vom Beschwerdeführer oder von dessen Vertreter mitzubringen sind oder, falls dieser bei der Öffnung nicht anwesend zu sein wünscht oder sich hiezu weigert, dem Betreibungsamt zu übergeben sind. Die Schlüssel bleiben indes nach der Öffnung der Fächer im Gewahrsam des Betreibungsamtes. Die Betreibungsbeamtin hat deshalb den Beschwerdeführer zur Öffnung der beiden Schrankfächer vorzuladen und deren Inhalt im Beisein des Beschwerdeführers zu durchforschen, allfällige pfändbare Vermögenswerte in der Pfändungsurkunde aufzuzeichnen und allfälligen Hinweisen auf bislang nicht gepfändete Vermögenswerte nachzu- gehen. 162

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9

E. 1a Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, wie bereits das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 29. Oktober 1998 richtigerweise festgestellt habe, seien zur Sicherungsvollstreckung für Geld- forderungen nach Art. 39 LugÜ die Regeln über die provisorische Pfändung, angepasst an die besonderen Anforderungen als reines Sicherungsmittel des LugÜ, analog anzuwenden. Dementsprechend liege auch keine betreibungs- rechtliche provisorische Pfändung und auch keine Betreibungshandlung vor. Der Gläubiger dürfe während der Rechtsbehelfsfrist noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, erhalte aber ein Instru- ment in die Hand, um zu verhindern, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfüge und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder sogar unmöglich mache. Sinn der Massnahme nach Art. 39 LugÜ sei daher einzig zu verhindern, dass ein mutmasslicher Schuldner über sein Vermögen verfügen könne.

E. 1b Die Justizkommission hat in der vorliegenden Sache bereits in ihrem Urteil vom 2. Juli 1999 festgehalten, dass die als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ für Geldforderungen angeordnete provisorische Pfändung in- soweit Änderungen bzw. Anpassungen erfahre, als solche nach Sinn und Zweck der Vorschriften des LugÜ verlangt würden. Im Übrigen habe aber das Betreibungsamt die provisorische Pfändung in gleicher Weise zu vollzie- hen wie bei einem ordentlichen Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt handle insoweit denn auch in seiner angestammten Funktion und Kompe- tenz und habe sich deshalb an die Vorschriften des SchKG zu halten. Gegen 160

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 seine Verfügungen müsse demnach auch die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegeben sein. Daran ist festzuhalten. Durch die Anordnung der pro- visorischen Pfändung als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ wird die- ses Institut nicht zu einem neuen, eigenständigen Institut sui generis, son- dern behält grundsätzlich seine Natur bei und ist nach wie vor ein betrei- bungsrechtliches Institut. Die provisorische Pfändung als Institut des Zwangs- vollstreckungsrechts ist denn auch in erster Linie Sicherungsmassnahme; sie hat vorläufig nur Sicherungsfunktion (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 22 Rz 84 mit Hinweis auf BGE 83 III 19, 117 III 28). Dessen ungeachtet ist die provisorische Pfän- dung aber wie eine definitive durchzuführen. Die provisorische Pfändung bewirkt, dass der Gläubiger mit dem Tage ihres Vollzugs unter allfällig be- reits bestehende Pfändungen eingereiht und durch den Pfändungsbeschlag, soweit Deckung vorhanden ist, für seine Forderung gesichert wird (Art. 96, 110 SchKG). Der Unterschied zwischen der provisorischen und der definiti- ven Pfändung besteht darin, dass der Gläubiger, solange die Pfändung bloss provisorisch ist, die Verwertung nicht verlangen kann (Art. 118 SchKG), dass die Pfändungsurkunde bei bloss provisorischer Pfändung keinen definitiven oder provisorischen Verlustschein bildet, auch wenn die Pfändung überhaupt keine oder keine genügende Deckung ergeben hat, und dass einem Gläubi- ger, zu dessen Gunsten erst provisorisch gepfändet wurde, die dem Betrei- bungsamt abgelieferten Lohnbeträge und der Anteil am Erlös einer von ei- nem anderen Gläubiger herbeigeführten Verwertung nicht ausbezahlt wer- den dürfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibungs- und Konkurs nach schwei- zerischem Recht, Band I, 3. A., Zürich 1984, § 20 Rz 18). Sie entzieht dem Schuldner jedenfalls die Verfügungsgewalt über die provisorisch gepfändeten Vermögenswerte. Die provisorische Pfändung ist aber genau gleich wie die definitive zu vollziehen (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 20 Anm. 23). Die übli- chen Zwangsmittel stehen zur Verfügung und der Schuldner ist unter Straf- drohung auskunftspflichtig (Walter Stoffel, Das Verfahren zur Anerkennung handelsrechtlicher Entscheide nach dem Lugano-Übereinkommen, in: SZW 1993, S. 117). Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die aufgrund des LugÜ angeordnete provisorische Pfändung nach anderen Regeln vollzogen werden sollte, als die aufgrund einer provisorischen Rechtsöffnung oder eines bestrittenen pri- vilegierten Pfändungsanschlusses oder eines Arrestes erfolgte provisorische Pfändung bzw. provisorische Anschlusspfändung. Dadurch wird denn auch durchaus der in Art. 39 Abs. 1 LugÜ stipulierten Einschränkung, wonach die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnah- men zur Sicherung hinausgehen darf, Beachtung geschenkt.

E. 1c Ist ein Schrankfach eines Schuldners bei einer Bank zu pfänden, kommt das Betreibungsamt nicht umhin, dieses öffnen zu lassen, dessen In- halt nach pfändbaren Vermögensgegenständen zu durchsuchen und diese gegebenenfalls ins Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Das ergibt sich aus dem 161

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 für das Pfändungsrecht geltenden Spezialitätsprinzip. Danach muss beim Vollzug des Pfändungsaktes, d.h. der ausdrücklichen Pfändungserklärung ge- genüber dem Schuldner oder seinem Vertreter, eröffnet werden, welche ein- zeln genau bezeichneten Vermögenswerte gepfändet sind. Wirkungslos wäre deshalb etwa die Pfändung von Gegenständen im Gewahrsam eines Dritten, wenn diese nur in ihrer Gesamtheit bezeichnet würden, beispielsweise alle im Depot einer Bank befindlichen Wertschriften des Schuldners (Amonn/ Gasser, a.a.O., § 22 Rz 54). Es muss klar bekannt sein, was der Pfändungsne- xus im Einzelnen umfasst (BGE 106 III 100, 114 III 76 f.). Die als Siche- rungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ vorgenommene provisorische Pfän- dung soll gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer ein- geleiteten Betreibung ohne weiteres in eine definitive Pfändung übergeführt werden können. Auch aus diesem Grunde ist es angezeigt, die provisorische Pfändung grundsätzlich nach den Regeln der definitiven Pfändung vorzu- nehmen. Das Betreibungsamt hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, in die beiden Tresorfächer Einblick zu nehmen und die sich dort al- lenfalls befindenden pfändbaren Gegenstände zu inventarisieren. Darüber hinaus ist aber durchaus auch denkbar, dass sich in den Tresorfächern Hin- weise auf weitere Vermögensgegenstände, die sich an einem anderen Ort be- finden, ergeben. Auch diesbezüglich besteht mithin das Interesse und die Pflicht der Betreibungsbeamtin bzw. der damit rechtshilfeweise beauftragten Beamten, die beiden Tresorfächer zu durchsuchen. Wenn der Beschwerde- führer mithin einwendet, es fänden sich in den beiden Tresorfächern keine pfändbaren Gegenstände, weshalb eine Inventarisierung nicht stattfinden könne, ändert das nichts. Darüber wird erst Klarheit bestehen, nachdem das Betreibungsamt den Inhalt der Fächer durchgesehen hat. Dabei wird es selbstverständlich ausschliesslich allfällige pfändbare Gegenstände und keine unpfändbaren Aktenstücke ins Pfändungsprotokoll aufnehmen dürfen. Zu- zustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass eine Öffnung der Schliessfächer grundsätzlich nur im Beisein des Schuldners erfolgen kann. Einzig wenn dieser sich dabei weigert, kämen Zwangsmassnahmen in Be- tracht. Das hat das Betreibungsamt aber nicht verkannt, hat es doch bereits in seinem Schreiben vom 26. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen. Die angefochtene Verfügung ist mithin im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie ist aber um der Klarheit willen insofern zu präzisieren, dass die Schlüssel anlässlich der Öffnung der Tresorfächer vom Beschwerdeführer oder von dessen Vertreter mitzubringen sind oder, falls dieser bei der Öffnung nicht anwesend zu sein wünscht oder sich hiezu weigert, dem Betreibungsamt zu übergeben sind. Die Schlüssel bleiben indes nach der Öffnung der Fächer im Gewahrsam des Betreibungsamtes. Die Betreibungsbeamtin hat deshalb den Beschwerdeführer zur Öffnung der beiden Schrankfächer vorzuladen und deren Inhalt im Beisein des Beschwerdeführers zu durchforschen, allfällige pfändbare Vermögenswerte in der Pfändungsurkunde aufzuzeichnen und allfälligen Hinweisen auf bislang nicht gepfändete Vermögenswerte nachzu- gehen. 162

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9

E. 2 Die Beschwerde erweist sich demnach im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Das Betreibungsamt X. hat im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzugehen. (Justizkommission als AB SchKG, 12. Oktober 2000, i.S. B./Betreibungsamt X.) 163

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 auf null. Bei einer Klage mit einem Streitwert von Fr. 0.– ist aber, ein Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (vgl. dazu Brunner/Houlmann/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 1994, S. 46; BGE 82 III 96; SJZ 1973, S. 38), der Friedensrichter als erkennender Richter mit einem Kompetenzrahmen von bis zu Fr. 300.– für die Beurteilung der Klage zuständig. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Nicht- kollozierung der Forderung des Beschwerdegegners dürfte im vorliegenden Fall wohl gegeben sein. Würde nämlich die Forderung des Beschwerdegeg- ners nicht kolloziert, könnte sich dieser als Nichtgläubiger zum einen keine Verantwortlichkeitsansprüche abtreten lassen und damit den Beschwerde- führer nicht in eine Streitgenossenschaft zwingen und sich zum andern auch nicht die im Inventar aufgenommene Forderung der Konkursitin gegen den Beschwerdeführer aus Sachgewährleistung abtreten lassen. (Justizkommission, 1. Dezember 2000, i.S. K./B.) Art. 39 LugÜ; Art. 17, 96, 110 und 118 SchKG. – Provisorische Pfändung als Sicherungsmittel i.S.v. Art. 39 LugÜ; Öffnen von Tresorfächern, Inventari- sierung. Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, wie bereits das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 29. Oktober 1998 richtigerweise festgestellt habe, seien zur Sicherungsvollstreckung für Geld- forderungen nach Art. 39 LugÜ die Regeln über die provisorische Pfändung, angepasst an die besonderen Anforderungen als reines Sicherungsmittel des LugÜ, analog anzuwenden. Dementsprechend liege auch keine betreibungs- rechtliche provisorische Pfändung und auch keine Betreibungshandlung vor. Der Gläubiger dürfe während der Rechtsbehelfsfrist noch keine endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, erhalte aber ein Instru- ment in die Hand, um zu verhindern, dass der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfüge und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder sogar unmöglich mache. Sinn der Massnahme nach Art. 39 LugÜ sei daher einzig zu verhindern, dass ein mutmasslicher Schuldner über sein Vermögen verfügen könne.

b) Die Justizkommission hat in der vorliegenden Sache bereits in ihrem Urteil vom 2. Juli 1999 festgehalten, dass die als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ für Geldforderungen angeordnete provisorische Pfändung in- soweit Änderungen bzw. Anpassungen erfahre, als solche nach Sinn und Zweck der Vorschriften des LugÜ verlangt würden. Im Übrigen habe aber das Betreibungsamt die provisorische Pfändung in gleicher Weise zu vollzie- hen wie bei einem ordentlichen Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt handle insoweit denn auch in seiner angestammten Funktion und Kompe- tenz und habe sich deshalb an die Vorschriften des SchKG zu halten. Gegen 160

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 seine Verfügungen müsse demnach auch die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegeben sein. Daran ist festzuhalten. Durch die Anordnung der pro- visorischen Pfändung als Sicherungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ wird die- ses Institut nicht zu einem neuen, eigenständigen Institut sui generis, son- dern behält grundsätzlich seine Natur bei und ist nach wie vor ein betrei- bungsrechtliches Institut. Die provisorische Pfändung als Institut des Zwangs- vollstreckungsrechts ist denn auch in erster Linie Sicherungsmassnahme; sie hat vorläufig nur Sicherungsfunktion (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 22 Rz 84 mit Hinweis auf BGE 83 III 19, 117 III 28). Dessen ungeachtet ist die provisorische Pfän- dung aber wie eine definitive durchzuführen. Die provisorische Pfändung bewirkt, dass der Gläubiger mit dem Tage ihres Vollzugs unter allfällig be- reits bestehende Pfändungen eingereiht und durch den Pfändungsbeschlag, soweit Deckung vorhanden ist, für seine Forderung gesichert wird (Art. 96, 110 SchKG). Der Unterschied zwischen der provisorischen und der definiti- ven Pfändung besteht darin, dass der Gläubiger, solange die Pfändung bloss provisorisch ist, die Verwertung nicht verlangen kann (Art. 118 SchKG), dass die Pfändungsurkunde bei bloss provisorischer Pfändung keinen definitiven oder provisorischen Verlustschein bildet, auch wenn die Pfändung überhaupt keine oder keine genügende Deckung ergeben hat, und dass einem Gläubi- ger, zu dessen Gunsten erst provisorisch gepfändet wurde, die dem Betrei- bungsamt abgelieferten Lohnbeträge und der Anteil am Erlös einer von ei- nem anderen Gläubiger herbeigeführten Verwertung nicht ausbezahlt wer- den dürfen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibungs- und Konkurs nach schwei- zerischem Recht, Band I, 3. A., Zürich 1984, § 20 Rz 18). Sie entzieht dem Schuldner jedenfalls die Verfügungsgewalt über die provisorisch gepfändeten Vermögenswerte. Die provisorische Pfändung ist aber genau gleich wie die definitive zu vollziehen (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 20 Anm. 23). Die übli- chen Zwangsmittel stehen zur Verfügung und der Schuldner ist unter Straf- drohung auskunftspflichtig (Walter Stoffel, Das Verfahren zur Anerkennung handelsrechtlicher Entscheide nach dem Lugano-Übereinkommen, in: SZW 1993, S. 117). Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die aufgrund des LugÜ angeordnete provisorische Pfändung nach anderen Regeln vollzogen werden sollte, als die aufgrund einer provisorischen Rechtsöffnung oder eines bestrittenen pri- vilegierten Pfändungsanschlusses oder eines Arrestes erfolgte provisorische Pfändung bzw. provisorische Anschlusspfändung. Dadurch wird denn auch durchaus der in Art. 39 Abs. 1 LugÜ stipulierten Einschränkung, wonach die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnah- men zur Sicherung hinausgehen darf, Beachtung geschenkt.

c) Ist ein Schrankfach eines Schuldners bei einer Bank zu pfänden, kommt das Betreibungsamt nicht umhin, dieses öffnen zu lassen, dessen In- halt nach pfändbaren Vermögensgegenständen zu durchsuchen und diese gegebenenfalls ins Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Das ergibt sich aus dem 161

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9 für das Pfändungsrecht geltenden Spezialitätsprinzip. Danach muss beim Vollzug des Pfändungsaktes, d.h. der ausdrücklichen Pfändungserklärung ge- genüber dem Schuldner oder seinem Vertreter, eröffnet werden, welche ein- zeln genau bezeichneten Vermögenswerte gepfändet sind. Wirkungslos wäre deshalb etwa die Pfändung von Gegenständen im Gewahrsam eines Dritten, wenn diese nur in ihrer Gesamtheit bezeichnet würden, beispielsweise alle im Depot einer Bank befindlichen Wertschriften des Schuldners (Amonn/ Gasser, a.a.O., § 22 Rz 54). Es muss klar bekannt sein, was der Pfändungsne- xus im Einzelnen umfasst (BGE 106 III 100, 114 III 76 f.). Die als Siche- rungsmassnahme i.S.v. Art. 39 LugÜ vorgenommene provisorische Pfän- dung soll gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer ein- geleiteten Betreibung ohne weiteres in eine definitive Pfändung übergeführt werden können. Auch aus diesem Grunde ist es angezeigt, die provisorische Pfändung grundsätzlich nach den Regeln der definitiven Pfändung vorzu- nehmen. Das Betreibungsamt hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, in die beiden Tresorfächer Einblick zu nehmen und die sich dort al- lenfalls befindenden pfändbaren Gegenstände zu inventarisieren. Darüber hinaus ist aber durchaus auch denkbar, dass sich in den Tresorfächern Hin- weise auf weitere Vermögensgegenstände, die sich an einem anderen Ort be- finden, ergeben. Auch diesbezüglich besteht mithin das Interesse und die Pflicht der Betreibungsbeamtin bzw. der damit rechtshilfeweise beauftragten Beamten, die beiden Tresorfächer zu durchsuchen. Wenn der Beschwerde- führer mithin einwendet, es fänden sich in den beiden Tresorfächern keine pfändbaren Gegenstände, weshalb eine Inventarisierung nicht stattfinden könne, ändert das nichts. Darüber wird erst Klarheit bestehen, nachdem das Betreibungsamt den Inhalt der Fächer durchgesehen hat. Dabei wird es selbstverständlich ausschliesslich allfällige pfändbare Gegenstände und keine unpfändbaren Aktenstücke ins Pfändungsprotokoll aufnehmen dürfen. Zu- zustimmen ist dem Beschwerdeführer einzig darin, dass eine Öffnung der Schliessfächer grundsätzlich nur im Beisein des Schuldners erfolgen kann. Einzig wenn dieser sich dabei weigert, kämen Zwangsmassnahmen in Be- tracht. Das hat das Betreibungsamt aber nicht verkannt, hat es doch bereits in seinem Schreiben vom 26. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen. Die angefochtene Verfügung ist mithin im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie ist aber um der Klarheit willen insofern zu präzisieren, dass die Schlüssel anlässlich der Öffnung der Tresorfächer vom Beschwerdeführer oder von dessen Vertreter mitzubringen sind oder, falls dieser bei der Öffnung nicht anwesend zu sein wünscht oder sich hiezu weigert, dem Betreibungsamt zu übergeben sind. Die Schlüssel bleiben indes nach der Öffnung der Fächer im Gewahrsam des Betreibungsamtes. Die Betreibungsbeamtin hat deshalb den Beschwerdeführer zur Öffnung der beiden Schrankfächer vorzuladen und deren Inhalt im Beisein des Beschwerdeführers zu durchforschen, allfällige pfändbare Vermögenswerte in der Pfändungsurkunde aufzuzeichnen und allfälligen Hinweisen auf bislang nicht gepfändete Vermögenswerte nachzu- gehen. 162

Schuldbetreibung und Konkurs GVP Obergericht 2000 O-9

2. Die Beschwerde erweist sich demnach im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Das Betreibungsamt X. hat im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzugehen. (Justizkommission als AB SchKG, 12. Oktober 2000, i.S. B./Betreibungsamt X.) 163